Statuten

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 – Name

Der UHT Tornados Frutigen ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 – Zweck

Der UHT Tornados Frutigen bezweckt:

  • die Pflege und Förderung des Unihockeysportes
  • die Ermöglichung der Teilnahme seiner Teams an Wettkämpfen und Meisterschaften sowie
  • die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der sportlichen Fairness.

Art. 3 – Sitz

Der Sitz des UHT Tornados Frutigen ist Frutigen.

Art. 4 – Neutralität

Der UHT Tornados Frutigen ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5 – Vertretung

Der UHT Tornados Frutigen kann seine Interessen und die Interessen des Unihockeysportes gegenüber Behörden, Institutionen und Drittpersonen im Rahmen der Bestimmungen des SUHV selber vertreten (allenfalls nach Rücksprache mit dem entsprechenden Ligavorstand).

Art. 6 – Mitteilungen

Die Information der Mitglieder, Einladungen und offizielle Bekanntmachungen erfolgen auf dem Zirkularweg. Der UHT Tornados Frutigen kann jedoch zu diesem Zweck ein Mitteilungsorgan herausgeben.

Art. 7 – Vereins-/Rechnungsjahr

Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr dauern vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

2. Mitgliedschaft

Art. 8 – Mitgliedschaft des UHT Tornados Frutigen

  • Der UHT Tornados Frutigen ist Mitglied des Schweizerischen Unihockey Verbandes SUHV und dessen Ligaverbänden, für die sich seine Teams qualifiziert haben.
  • Der UHT Tornados Frutigen ist Mitglied des im Sitzkanton bestehenden Unihockey-Kantonalverbandes.
  • Der UHT Tornados Frutigen kann Mitglied weiterer Organisationen werden, sofern diese den SUHV nicht konkurrenzieren. Der Vorrang der Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des SUHV wird anerkannt.

Art. 9 – Mitgliedschaft im UHT Tornados Frutigen

  • Der UHT Tornados Frutigen besteht aus Aktivmitgliedern (Aktive und Junioren), Passivmitgliedern, Gönnern, Ehrenmitgliedern und weiteren (z.B. Plauschmitglieder).
  • Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen. Gönner können auch juristische Personen sein.

Art. 10 – Erwerb der Mitgliedschaft

  • Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich an ein Vorstandsmitglied einzureichen. Aufnahmegesuche von Minderjährigen müssen von einem Elternteil oder dem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.
  • Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen (ohne Enthaltungen).
  • Gönner können keine Mitgliedschaftsrechte erwerben. Sie haben jedoch ein Anrecht auf die Vereinsinformationen.
  • Die Ehrenmitgliedschaft wird Einzelpersonen, die sich um den UHT Tornados Frutigen besonders verdient gemacht haben, auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.

Art. 11 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • Austritt: Der Austritt aus dem UHT Tornados Frutigen ist nur auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Er ist schriftlich spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand bekanntzugeben. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag voll zu entrichten.
  • Ausschluss: Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen verstossen oder ihren Pflichten nicht nachkommen, in ihren Mitgliedschaftsrechten suspendieren oder vom Verein ausschliessen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann an die Mitgliederversammlung rekurrieren.
  • Nach Beendigung der Mitgliedschaft geht das Mitglied seiner Rechte gegenüber dem UHT Tornados Frutigen verlustig. Insbesondere steht ihm keinerlei Recht auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 12 – Rechte der Mitglieder

  • Die Mitglieder besitzen das volle Mitverwaltungsrecht im Rahmen der statutarischen Befugnisse. Sie besitzen ab dem Alter von 16 Jahren das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.
  • Aktive und Junioren sind berechtigt, am Spiel- und Trainingsbetrieb teilzunehmen. Ein Anspruch auf einen Einsatz in einem vom Team bestrittenen Wettkampf besteht nicht.

Art. 13 – Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Statuten und der Reglemente, der Beschlüsse und Weisungen des UHT Tornados Frutigen und den ihm übergestellten Organisationen verpflichtet.
  • Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die Trainings und die Vereinsanlässe zu besuchen. Absenzen sind zu entschuldigen.
  • Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereines nachteilig sein kann.
  • Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
  • Die Mitgliederbeiträge betragen:
    • Die Mitgliederbeiträge der Aktiven und Junioren sind im «Mitgliederformular» aufgelistet.
    • Passivmitglieder: Fr. 30.00
    • Gönner: mindestens Fr. 50.00
    • Ehrenmitglieder: Fr.0.00
  • Die Gebühr für die Spielerlizenz des SUHV ist nicht im Mitgliederbeitrag inbegriffen und ist von den Aktivmitgliedern selbst zu tragen.

3. Finanzielles

Art. 14 – Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Sonstigen Beiträgen
  • Subventionen, Zuwendungen, Gönnerbeiträgen
  • Sonstige Einnahmen

Art. 15 – Haftung

Für seine Verbindlichkeiten haftet der UHT Tornados Frutigen allein und nur mit seinem Vermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder oder den SUHV mit seinen Unterverbänden ist ausgeschlossen.

Art. 16 – Versicherung der Mitglieder

Jedes Mitglied ist selbst für seine Versicherung verantwortlich. Der Verein lehnt jede Verantwortung bei Krankheit, Unfall oder Diebstahl während Vereinsanlässen (Training, Turniere, Versammlungen) ab. Ausgenommen sind Schäden, welche während dem Spielbetrieb Drittpersonen zugefügt wurden, sofern der Verein eine Vereinshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat.

Art. 17 – Rückgriff

Der Verein kann für Bussen, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines seiner Mitglieder auferlegt werden, auf dieses Rückgriff nehmen.

4. Organe

Die Organe des UHT Tornados Frutigen sind:

  • A Mitgliederversammlung
  • B Vorstand
  • C Kontrollstelle

A – Die Mitgliederversammlung

Art. 19 – Ordentliche Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie muss spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres abgehalten werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 20 Tage zuvor allen Mitgliedern anzukündigen.
  • Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten einzureichen.
  • Unentschuldigtes Fernbleiben wird bei stimmberechtigten Mitgliedern mit Fr. 20.00 gebüsst.

Art. 20 – Ausserordentliche Mitgliederversammlung

  • Weitere, ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen.
  • Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen.
  • Fristen gelten dieselben wie in Art. 19. Für dringliche Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorstand eine kürzere Frist ansetzen.

Art. 21 – Statutarische Geschäfte

Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung umfassen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten,
  • Aufnahme von Neumitgliedern und Kenntnisnahme von Austritten,
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Kontrollstellenberichtes,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Genehmigung des Budgets,
  • Wahlen:
    • Vorstand,
    • Rechnungsrevisoren,
    • Funktionäre (Spielsekretär etc.),
  • Abstimmung über Anträge,
  • Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind,
  • Statutenänderung,
  • Diskussion über die Traktanden der Delegiertenversammlungen der Ligaverbände sowie die Traktanden der Delegiertenversammlung des SUHV.

Art. 22 – Stimmberechtigung

Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr verfügt über eine Stimme. Vertretung ist nicht möglich.

Art. 23 – Wahlen und Abstimmungen

  • Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht Vorstand oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe verlangen.
  • Ausser in den Fällen, wo die Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreiben, entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen (ohne Enthaltungen). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

B – Der Vorstand

Art. 24 – Aufgaben

  • Der Vorstand ist das ausführende Organ. Er hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Er leitet den UHT Tornados Frutigen und vertritt ihn gegen aussen.
  • Er bestellt die Kommissionen und Funktionäre, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung bestimmt werden und legt deren Pflichtenhefte fest.
  • Der Verein wird verpflichtet, durch die Kollektivunterschrift zu zweien. Für reine Erfüllungsgeschäfte ist der Kassier alleine zeichnungsberechtigt.
  • Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des SUHV und dessen Kommissionen und Unterverbänden.
  • Er sorgt für die Information der Mitglieder und bereitet die Stellungnahmen zu Veröffentlichungen der Verbandsgremien sowie zu den Traktanden der Ligaverbandskonferenzen vor.

Art. 25 – Zusammensetzung

  • Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
  • Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Während der Amtszeit entstehende Vakanzen werden vom Vorstand für den Rest der Amtszeit neu besetzt.

C – Die Kontrollstelle

Art. 26 – Wahl, Aufgaben der Revisoren

  • Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem Rechnungsrevisoren, welcher von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl ist möglich. Es kann zudem ein Ersatzrevisor ernannt werden.
  • Die Rechnungsrevisoren nehmen die Revision der Kasse jährlich vor und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
  • Sie haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu überprüfen und können die Vereinsakten frei einsehen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 27 – Prävention sexueller Übergriffe

  • Der UHT Tornados Frutigen verfolgt eine Nulltoleranz-Strategie was sexuelle Übergriffe und Grenzverletzungen angeht.
  • Der Vorstand erstellt für sämtliche Mitglieder (insbesondere Trainer und weitere Funktionäre) verbindliche Richtlinien und Verhaltensregeln. Alle Trainer im Nachwuchsbereich unterzeichnen eine Selbstverpflichtungserklärung.
  • Die Verantwortung für die Prävention liegt beim Nachwuchsverantwortlichen. Der Vorstand bestimmt eine weitere Kontaktperson, die nicht im Trainingsbetrieb involviert

Art. 28 – Statutenänderung / Auflösung

  • Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzugeben, damit die Meinungsbildung frei stattfinden kann
  • Für Aenderungen der Statuten oder die Auflösung des UHT Tornados Frutigen ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder, für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist das einfache Mehr erforderlich.
  • Im Falle der Auflösung entscheidet der Vorstand über die Verwendung der allfälligen Vermögenswerte.

Art. 29 – Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründerversammlung vom 15.12.1999 und nach Genehmigung durch das Ressort Statutenkontrolle des SUHV in Kraft.

Frutigen, 15. Dezember 1999

UHT Tornados Frutigen